Vereinssatzung des
Hammer PrinzenRat e.V.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen „Hammer PrinzenRat e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamm und ist in das Vereinsregister einzutragen.
(3) Er hält unter der Anschrift des jeweiligen Präsidenten des Vereins eine Geschäftsstelle.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Ziel und Zweck des Vereins ist es, das karnevalistische Brauchtum zu erhalten undzu fördern, ehemaligen Prinzen und Prinzessinnen die als Stadtprinzenpaare fungiert haben, sowohl im Seniorenbereich, als auch im Jugendbereich und auch ehemaligen Präsidenten eine gemeinsame Möglichkeit zu geben, ihre Erfahrungen weiterzugeben. Dabei soll die Weitergabe des karnevalistischen Brauchtums an die HammerKarnevalsjugend eine wichtige Rolle spielen.
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fälltdas Vermögen des Vereins an das Festkomitee Hammer Karneval, das es unmittelbar und ausschließlich für seine satzungsgemäßen Aufgaben zu verwenden hat, im Besonderen zur Förderung der Kinderprinzenpaare.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied können alle ehemaligen Prinzen, Prinzessinnen, Kinderprinzen und Kinderprinzessinnen werden. Darüber hinaus haben ehemalige Präsidenten und Sponsoren (natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften) die Möglichkeit Mitglied zu werden.
(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Jahresende einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
- einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat;
- in vorsätzlicher oder grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen oder das Ansehen des Vereins geschädigt hat;
- in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht (insbesondere gegen Sitte und Moral verstoßen hat und/oder deswegen vorbestraft ist).
(4) Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.
§ 6 Beiträge
(1) Die Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag. Dieser ist jährlich bis spätestens zum 01.04 eines jeden Jahres zu entrichten. Die Höhe des Beitrags und Art und Weise der Kassierung werden durch den Vorstand festgelegt. Erfolgt die Festlegung durch den Vorstand nicht, setzt die Mitgliederversammlung die Bestimmungen fest.
(2) lm Gründungsjahr wird ein Halbjahresbeitrag erhoben. Jugendliche zahlen jeweils bis zur Erreichung des 18. Lebensjahres den halben Beitrag.
(3) Auf Zahlung fälliger Beiträge und Verpflichtungen wird bei Ausschluss oder Austritt nicht verzichtet.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand) und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten alleine oder den Vizepräsidenten zusammen mit dem Geschäftsführer oder dem Schatzmeister vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vizepräsident zusammen mit dem Geschäftsführer oder dem Schatzmeister von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen sollen, wenn der Präsident verhindert ist.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere also
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichtes.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, schriftlich, fernmündlich, oder per E-Mail mit einer Frist von einer Woche einzuberufen sind. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Sitzungsleiter ist der Präsident bzw. bei dessen Verhinderung der Vizepräsident Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das durch den Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich (unentgeltlich), erhält jedoch Erstattung notwendiger nachgewiesener Auslagen und Fahrtkosten (§ 11). Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7) Zur Organisation des internen Vereinslebens kann der Vorstand Geschäftsordnungen beschließen. Sie dürfen in ihrem Inhalt dieser Satzung nicht entgegenstehen und können von der Mitgliederversammlung abgeändert werden.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereins schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
- Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;
- Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;
- Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge, sofern nicht vom Vorstand beschlossen;
- Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand;
- Änderung der Geschäftsordnungen (§ 8 Abs. 7);
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch zwei andere Vorstandsmitglieder. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag.
(4) Auf begründetes Verlangen von mindestens 10 Prozent der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(5) Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(6) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Versammlungsleiter ist der Präsident, Protokollführer ist der Geschäftsführer. Sollte einer der beiden verhindert sein wird von der Versammlung eine Ersatzperson bestimmtDie Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt.
(6) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Geschäftsjahr, Rechnungsprüfer
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 11Ehrenamtlichkeit, Aufwendungsersatz
(1) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) lm Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwandsentschädigungsanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durchdie Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder haben dasGebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
(3) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüfbaren Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 12 Satzungsänderungen
(1) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(3) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung vorher zur Prüfung der Unbedenklichkeit anzuzeigen.
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 21.07.2017 errichtet. Geändert in der Jahreshauptversammlung am 25.05.25
Hamm, den 25. Mai 2025
Der Vorstand
